Gesetzliche Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Was sind die gesetzlichen Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanegements?

Vor über einer Woche aktualisiert

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX allen Arbeitnehmern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten, welche innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Die Größe des Unternehmens ist dabei irrelevant. Es muss in Klein-, Mittel-, und Großbetrieben angeboten werden. Ein explizites Konzept zur Umsetzung eines BEM gibt der Gesetzgeber nicht vor.

Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht ist ein BEM durchzuführen. Denn aus dem Abschluss eines Arbeitsvertrags entsteht die Nebenpflicht des Arbeitgebers langzeiterkrankte Mitarbeiter wieder einzugliedern.

Das Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements anzunehmen oder abzulehnen ist dem Arbeitnehmer freigestellt. Das Ablehnen des BEM darf keine negativen Folgen für den Mitarbeiter haben. Dennoch muss beachtet werden, dass bei einer etwaigen Kündigungsschutzklage aufgrund einer personenbedingten Kündigung der Arbeitgeber argumentieren kann, dass der Arbeitnehmer Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abgeschlagen hat.

Da im Betrieblichen Eingliederungsmanagement mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird, ist ein angemessener Datenschutz unabdingbar. Allgemeine gesetzliche Regelungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Die DSGVO ist am 24.05.2016 in Kraft getreten. Anwendbar ist sie nach einer zweijährigen Übergangsphase seit dem 24.06.2018. Weitere Regelungen sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Bevor im Rahmen eines BEM personenbezogene Daten erhoben werden dürfen, muss nach § 4 Abs. 1 des BDSG die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.

Weitere Regelungen werden in den §§ 32 bis 37 des BDSG erläutert. Besonders relevant im BEM ist der § 32. Dieser besagt, dass Arbeitnehmer informiert werden müssen, sobald personenbezogene Daten erhoben werden. Zudem ist der § 35 Abs. 2 relevant. Dieser Paragraf besagt, dass Daten nicht länger aufbewahrt werden dürfen als nötig. Solange die Daten der Nachweisbarkeit dienen, dürfen sie aufbewahrt werden. Nach einem angemessenen Zeitraum müssen diese jedoch vernichtet werden. Eine einheitliche Regelung lässt sich in einer Betriebsvereinbarung festlegen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die BEM-Akte nicht zusammen mit der Personalakte aufbewahrt wird.


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