Urlaubsanspruch in der stufenweisen Wiedereingliederung

Können Mitarbeiter während einer stufenweisen Wiedereingliederung Urlaub nehmen?

Vor über einer Woche aktualisiert

Während einer stufenweisen Wiedereingliederung bekommen Mitarbeiter entweder Krankengeld durch die jeweilige Krankenkasse des Mitarbeiters oder ein Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung. Dadurch haben Mitarbeiter in dem Kontext keinen Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Die Richtlinien sagen dazu Folgendes:
"Da vor und während der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend Arbeitsunfähigkeit besteht, ist ein Erholungsurlaub in dieser Zeit nicht möglich."

Grundsätzlich kann ein Mitarbeiter während einer stufenweisen Wiedereingliederung daher keinen Urlaub nehmen.

Allerdings bestehen auch hierzu einige Ausnahmeregelungen:

Sind sich Arbeitgeber und Mitarbeiter jedoch einig, dass Urlaub genommen werden kann, ist zunächst der zahlende Sozialleistungsträger zu informieren. In diesem Fall also die Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung oder die Unfallversicherung.

Gemeinsam muss geklärt werden, ob durch die Unterbrechung das Ergebnis der stufenweisen Wiedereingliederung gefährdet ist oder nicht.

Ist absehbar, dass die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich beendet werden kann, lässt sich die stufenweise Wiedereingliederung in Ausnahmefällen durch einen Urlaub unterbrechen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Ende der Unterbrechung von vornherein absehbar ist und der Arzt den Urlaub befürwortet; z. B. zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes.

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