Steuerliche Behandlung einer Outplacement-Beratung

Wie ist eine Outplacement-Beratung steuerlich zu behandeln?

Vor über einer Woche aktualisiert

Die steuerliche Behandlung von Outplacement-Beratungen ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Interesse. In der Regel nimmt der Arbeitnehmer die Beratung in Anspruch und der bisherige Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Beratung.

Um die steuerliche Behandlung zu beurteilen, ist der Kontext der Outplacement-Beratung maßgeblich.


Ausgangssituation für die Outplacement-Beratung

Im Folgenden erfolgt eine Bewertung für drei unterschiedliche Szenarien:

  1. Bewertung einer Beratungsleistung (z.B. Transferagentur in Anlehnung an § 110 SGB III) im Kontext einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG.

  2. Bewertung einer singulären Beratungsleistung im Kontext einer einzelvertraglichen Gestaltung.

  3. Bewertung des Sonderfalls, wonach die Beratungsleistung allen Mitarbeitern eines Unternehmens pauschal angeboten wird.


Szenario 1: Transferagentur

Die Nutzung einer Transferagentur unter Inanspruchnahme von Fördergeldern durch den Arbeitgeber gemäß § 110 SGB III erfolgt in der Regel aus überwiegend betrieblichem Interesse. Letzteres dokumentiert sich vor allem durch einen Sozialplan, der in Folge einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG geschlossen wird und in dem die durchzuführenden Beratungsleistungen beschrieben sind.


In diesem Szenario ist die Beratung für den Arbeitnehmer steuerfrei.


Szenario 2: Outplacement mit Honorar für jeden Arbeitnehmer

Hierunter sind Beratungsmandate zu verstehen, die aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer geschlossen werden. Im Hintergrund steht keine Betriebsänderung oder dergleichen.

Grundsätzlich gilt, dass die von einem Arbeitgeber für externe Outplacement-Beratungsleistungen gezahlten Honorare dann als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, wenn sich der Arbeitgeber gegenüber den von Entlassung bedrohten Arbeitnehmern verpflichtet, diese individuell zu beraten.

Denn die Zurverfügungstellung solcher Leistungen durch den Arbeitgeber liegen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers und qualifizieren damit die Beratungsleistung als Arbeitslohn. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beratung an den individuellen Bedürfnissen und Interessen des Arbeitnehmers im Hinblick auf seine zukünftige berufliche Entwicklung orientiert.

Dies bedeutet:

  • Diese Arbeitgeberleistungen sollten im Regelfall Teil der „Abfindung“ sein und damit unter die sogenannte Fünftelregelung fallen (§ 34 EStG).

  • Der Arbeitnehmer kann den versteuerten geldwerten Vorteil grundsätzlich als Werbungskosten absetzen (vgl. R 9.1. Abs. 4 S. 2 LStR), und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber selbst den Beratervertrag abgeschlossen und die Aufwendungen getragen hat, entweder
    - im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs oder
    - über einen vorher beim Finanzamt beantragten Steuerfreibetrag.

  • In jedem Fall sollte das Beratungsunternehmen dem Arbeitnehmer die Anerkennung der Beratung zur beruflichen Neuorientierung als Werbungskosten mit Hinweis auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung (z.B. FG Baden-Württemberg vom 06.03.2007, Az 4 K 280/06) bescheinigen.

  • Der Werbungskostenabzug beseitigt jedoch die steuerliche Belastung des Arbeitnehmers nicht völlig, weil sich Werbungskosten steuerlich nur auswirken, wenn und soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1.000,00 € übersteigen.

  • Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber finanzierte Outplacement-Beratung nicht in Anspruch nimmt, liegt kein Arbeitslohn vor.

In diesem Szenario ist die Beratung für den Arbeitnehmer nicht steuerfrei.


Szenario 3: Maßnahmen, die nicht einzelnen Arbeitnehmern zuzuordnen sind

Eine Ausnahme stellt eine pauschale Zahlung an ein Outplacement- Beratungsunternehmen dar.

Denn nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR sind pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, dass sich verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen, kein Arbeitslohn.


Notwendige Voraussetzung:

  • Die von dem Beratungsunternehmen im Rahmen des Auftrags zu erbringenden Beratungsleistungen sind allen Arbeitnehmern zugänglich zu machen.

  • Für die Erbringung der Dienstleistung erhält das Beratungsunternehmen ein pauschales Honorar, womit sämtliche Beratungsleistungen abgegolten sind.

In diesem Szenario ist die Beratung für den Arbeitnehmer steuerfrei.



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