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Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.09.2021
Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.09.2021

Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19

Vor über 3 Jahren aktualisiert

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt in § 56 Absatz 1 Personen eine finanzielle Entschädigungsleistung, denen von der zuständigen Behörde die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt beziehungsweise eine Absonderung angeordnet wurde.

Ausdrücklich sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) von der Gewährung einer Entschädigungsleistung ab, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.

Seit einigen Wochen stehen ausreichende Mengen Impfstoff zur Verfügung, um allen Bürgern in Deutschland eine Impfung gegen COVID-19 anbieten zu können. Impfwillige Personen können flächendeckend, niedrigschwellig und ohne Wartezeiten eine Impfung gegen COVID-19 erhalten. Personen, für die eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, erhalten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund der flächendeckenden Verfügbarkeit von Impfangeboten zukünftig keine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit, wenn im Falle eines Tätigkeitsverbots bzw. einer Quarantäneanordnung kein vollständiger Impfschutz vorliegt. Personen mit vollständigem Impfschutz unterliegen im Übrigen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr.

Aus diesem Grunde fassten die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit am 22.09.2021 den folgenden Beschluss:

1. Die Länder werden spätestens ab dem 01.11.2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegt.

2. Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.


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