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Betriebliches Eingliederungsmanagement
Handlungshilfen für BEM-Berechtigte
Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld im Falle eines Aufhebungsvertrages
Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld im Falle eines Aufhebungsvertrages
Vor über einer Woche aktualisiert

Im Kontext des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) kann es vorkommen, dass Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorschlägt, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen.

Mit dieser Handlungshilfe geben wir Ihnen entsprechende Hilfestellung zur Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld im Falle eines Aufhebungsvertrages


Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Anders als bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers, kann ein Aufhebungsvertrag jedoch zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen. Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen. In dieser Zeit haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Vorteile eines Aufhebungsvertrags

Ein Aufhebungsvertrag bietet sowohl für Ihren Arbeitgeber als auch für Sie Vorteile. Durch den Vertrag umgehen beide Parteien Kündigungsfristen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann schneller erfolgen. Dies kann für Sie von Vorteil sein, wenn Sie bereits einen neuen Job in Aussicht haben oder aus anderen Gründen eine schnellere Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünschen.

Für Ihren Arbeitgeber besteht der Vorteil, dass dieser keine herkömmliche Kündigung aussprechen und begründen müssen, was oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann.

Risiken eines Aufhebungsvertrags

Für Sie besteht das Risiko, dass der Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann. Dies tritt ein, wenn die Arbeitsagentur davon ausgeht, dass Sie das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet haben.


Wann wird das Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag nicht gesperrt?

Es gibt Umstände, unter denen trotz eines Aufhebungsvertrags kein Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt wird:

  • Eine drohende Kündigung durch den Arbeitgeber

  • Eine berechtigte fristlose Kündigung

  • Eine medizinisch nachgewiesene Erkrankung oder Überforderung

  • Die Gründung einer Lebensgemeinschaft

  • Eine neue Arbeitsstelle

  • Die Vereinbarung einer Abfindung


Sperrfrist und Möglichkeiten der Verkürzung

Die reguläre Sperrzeit beträgt 12 Wochen, kann jedoch unter bestimmten Umständen verkürzt werden:

  • Wichtige Gründe aus dem Arbeitsverhältnis, wie ausbleibender Lohn über einen längeren Zeitraum, Mobbing, Bossing oder sexuelle Belästigung können die Sperrzeit auf 6 Wochen verkürzen.

  • Wichtige Gründe aus der beruflichen Situation des Arbeitnehmers, wie fehlende Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung oder die Pflege eines Angehörigen, können ebenfalls zu einer Verkürzung der Sperrzeit auf 6 Wochen führen.

  • Wäre das Arbeitsverhältnis 6 Wochen nach Abschluss des Aufhebungsvertrages geendet, verkürzt sich die Sperrzeit auf 3 Wochen.

  • Wäre das Arbeitsverhältnis 12 Wochen nach Abschluss des Aufhebungsvertrages geendet, verkürzt sich die Sperrzeit möglicherweiseauf 0 Wochen. Dies bedeutet, dass im Falle einer solchen zeitlichen Verzögerung zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, die Agentur für Arbeit in der Regel keine Sperrzeit verhängt. Es ist jedoch immer wichtig, sich dies von der zuständigen Stelle bestätigen zu lassen, da die individuellen Umstände variieren können und möglicherweise weitere Aspekte zu berücksichtigen sind.


Schritt für Schritt-Anleitung:
Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld im Falle eines Aufhebungsvertrages

Wenn Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden möchten, sollten Sie die folgenden Schritte berücksichtigen:

  1. Evaluieren Sie Ihre Situation
    Ein Aufhebungsvertrag kann trotz des Risikos einer Sperrzeit eine sinnvolle Lösung sein, wenn Sie eine neue Perspektive haben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses letztendlich unvermeidlich ist. Beachten Sie, dass es wichtige Aspekte gibt, die Sie beachten sollten, um das Risiko einer Sperrzeit zu minimieren.

  2. Gestalten Sie den Aufhebungsvertrag sorgfältig
    Im Aufhebungsvertrag sollte explizit erwähnt werden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer unvermeidlichen (betriebsbedingten oder personenbedingten) Kündigung erfolgt. Dies hilft dabei, den Eindruck zu vermeiden, dass das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet wurde.

  3. Achten Sie auf die gesetzliche Kündigungsfrist
    Das im Aufhebungsvertrag festgelegte Beendigungsdatum sollte die gesetzliche Kündigungsfrist nicht unterschreiten. Dies trägt dazu bei, die Glaubwürdigkeit Ihres Falls zu stärken und das Risiko einer Sperrzeit zu minimieren.

  4. Vereinbaren Sie eine angemessene Abfindung
    Auch wenn eine höhere Abfindung verlockend sein mag, ist es ratsam, die Abfindung nicht wesentlich über ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr hinaus zu erhöhen. Dies trägt dazu bei, den Eindruck zu vermeiden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig war.


Fazit

Ein Aufhebungsvertrag kann eine effiziente Möglichkeit sein, ein Arbeitsverhältnis zu beenden und bietet sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber verschiedene Vorteile, einschließlich der Vermeidung von Kündigungsfristen und möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen. Allerdings birgt er auch Risiken, insbesondere das einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Die Sperrzeit ist in der Regel 12 Wochen, kann aber unter bestimmten Umständen verkürzt werden. Verschiedene Umstände, wie eine drohende Kündigung, berechtigte fristlose Kündigung, medizinisch nachgewiesene Erkrankung oder Überforderung, die Gründung einer Lebensgemeinschaft, eine neue Arbeitsstelle oder die Vereinbarung einer Abfindung, können dazu führen, dass trotz eines Aufhebungsvertrags kein Sperrzeit verhängt wird.

Um das Risiko einer Sperrzeit zu minimieren, sollte der Aufhebungsvertrag sorgfältig gestaltet werden. Dabei ist es wichtig, auf die Formulierung, die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und die Höhe der Abfindung zu achten. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Trotz aller Sorgfalt und Strategie bleibt jedoch ein Restrisiko, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Es liegt daher im Ermessen des Arbeitnehmers, die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und die bestmögliche Entscheidung zu treffen.


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Hannes Rehbein, Ihr Berater

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