Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, das betriebliche Arbeitsumfeld sicher zu gestalten. Jedes Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ist gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) dazu verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten.
Bei der hierzu notwendigen Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Der Arbeitsschutzausschuss soll insbesondere die im Arbeitsschutz und der Unfallverhütung befassten Funktionsträger zusammenbringen. Hierzu setzt sich der Arbeitsschutzausschuss unter anderem aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
Betriebsärzten,
Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
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Johanna Riesenbeck, Geschäftsführung