Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) enthält die grundlegenden Regelungen über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Es beschreibt die sicherheitstechnischen Pflichten, welche Arbeitgeber gegenüber Ihren Mitarbeitern haben. Zu den wesentlichen Auflagen, welche Arbeitgeber erfüllen müssen, gehört beispielsweise die Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi). Die Aufgaben beider Fachkräfte werden im ASiG näher definiert.
Auszug aus dem Arbeitssicherheitsgesetz
§ 11 - Arbeitsschutzausschuß
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
Betriebsärzten,
Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
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Johanna Riesenbeck, Geschäftsführung