Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Was regelt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten?

Vor über einer Woche aktualisiert

Auszug aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 31 - Verfolgungsverjährung

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,

  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,

  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,

  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.


Sie haben noch Fragen?

Wir sind für Sie da - gerne helfen wir Ihnen persönlich weiter!
Nutzen Sie einfach unseren kostenlosen Live-Chat (unten rechts).

Johanna Riesenbeck, Geschäftsführung

Hat dies Ihre Frage beantwortet?