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Offshore-Tätigkeiten

Was sind Offshore-Tätigkeiten?

Vor über 3 Jahren aktualisiert

Im Rahmen der Anwendung der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) kommt regelmäßig auch die Frage auf, was grundsätzlich Offshore-Tätigkeiten sind.

Die Definition von Offshore-Tätigkeiten lässt sich vor allem aus dem Begriff selbst ableiten. Mit "Onshore" wird das Festland bezeichnet und "Offshore" bedeutet übersetzt "vor der Küste".

Arbeitnehmer, die Onshore arbeiten, führen in der Regel daher ihre Tätigkeiten auf dem Festland durch. Die Arbeitszeiten dieser Arbeitnehmer richten sich vorrangig nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Ausnahmeregelungen für Sondereinsätze, welche über die gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelte Arbeitszeit hinausgehen, unterliegen immer einer spezifischen Genehmigung durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.

Arbeitnehmer hingegen, die Offshore arbeiten, führen ihre Tätigkeiten auf Offshore-Baustellen, die in küstennahen Gewässern, wie zum Beispiel in der Nordsee oder Ostsee liegen, durch.

Die Arbeitszeiten für diese Arbeitnehmer richten sich nach der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) und gegebenenfalls nach dem Seearbeitsgesetz (SeeArbG).

Laut § 15 Absatz 2a ArbZG werden Offshore-Tätigkeiten als „besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See“ definiert. Gemäß dieser Definition ist der räumliche Geltungsbereich der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) die zu Deutschland gehörende 12-Seemeilenzone sowie die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ).

Der persönliche Geltungsbereich umfasst alle abhängig Beschäftigten, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Offshore-Tätigkeiten nach § 15 Absatz 2a ArbZG durchführen. Dementsprechend fallen weder Selbstständige, die Offshore-Tätigkeiten durchführen, noch Beschäftigte, die Zuarbeiten an der Hafenkante leisten oder in der unterstützenden Logistik sowie den Leitstellen an Land arbeiten, unter die Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV).


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