Sonn- und Feiertagsarbeit

Welche gesetzlichen Regelungen sind bei Sonn- und Feiertagsarbeit zu beachten?

Vor über einer Woche aktualisiert

Die Feiertagsarbeit wird über den dritten Abschnitt des Arbeitszeitgesetzes "Sonn- und Feiertagsruhe" geregelt. Grundsätzlich sieht die Gesetzeslage in Deutschland es gemäß § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vor, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.

Da diese Vorgaben jedoch nicht mehr in allen Branchen und Tätigkeiten zeitgemäß und auch wie zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Hotels nicht umsetzbar sind, bestehen gemäß § 10 des Arbeitszeitgesetzes Ausnahmeregelungen.

Zu diesen zählt beispielsweise, dass der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden darf, wenn es sich um ein Unternehmen mit Schichtarbeit handelt. Von Bedeutung ist hierbei jedoch, dass eine Ruhezeit von 24 Stunden eingehalten wird.
Des Weiteren dürfen Arbeitnehmer abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach § 10 Absatz 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.

Für den beruflichen Einsatz der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag steht diesen gemäß § 11 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein rechtmäßiger Ausgleich zu. Hierzu gehört unter anderem, dass Arbeitnehmer mindestens an 15 Sonntagen im Jahr nicht beschäftigt werden dürfen.
Außerdem muss den Arbeitnehmern für jeden Feiertag, an dem sie arbeiten und der auf einen Werktag fällt, ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Auch wenn sich die Auszahlung von Zulagen in vielen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bereits etabliert hat, besteht kein genereller gesetzlich vorgegebener Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge. Dies gilt ebenfalls für die oft gezahlten Schichtzulagen. Ausschließlich Nachtarbeiter erhalten gemäß § 6 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) einen Nachtzuschlag oder zumindest eine angemessene Zahl an bezahlten freien Tagen.

Abweichend vom Arbeitszeitgesetz ist im Rahmen von Offshore-Tätigkeiten wiederum das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gemäß § 5 der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) erlaubt.

Jedoch gilt auch hier, dass die Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung in Ersatzruhetagen ausgeglichen werden muss. Diese müssen innerhalb von drei Wochen nach dem Beschäftigungstag gewährt werden und sind gemäß § 7 der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) an Land zu verbringen.


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