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Mehrarbeit bei Offshore-Tätigkeiten

Welche besonderen Regelungen gelten für Mehrarbeit bei Offshore-Tätigkeiten?

Vor über 3 Jahren aktualisiert

Grundsätzlich ist Mehrarbeit im Sinne von § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Arbeitszeit, die über die tägliche Regelarbeitszeit von 8 Stunden hinaus geht. Die tägliche Arbeitszeit kann zeitweilig auf bis zu 10 Stunden verlängert werden und muss innerhalb von 24 Wochen oder 6 Monaten wieder ausgeglichen werden.
Als tägliche Höchstgrenze sind so gemäß dem Arbeitszeitgesetz vorübergehend insgesamt 10 Stunden Arbeitszeit am Tag erlaubt, die sich dann aus 8 Stunden Regelarbeitszeit plus 2 Stunden Mehrarbeit zusammensetzen.

Bei Offshore-Tätigkeiten gelten jedoch für Mehrarbeit die hierüber hinausgehenden Regelungen der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV). Gemäß § 3 der Offshore-ArbZV darf die tägliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer die Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 2a Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) durchführen, auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.

Der Ausgleich von Mehrarbeit, also jede Arbeitszeitverlängerung bei Offshore-Tätigkeiten, die über 8 Stunden hinausgeht, ist durch freie Tage auszugleichen. Konkret bedeutet dies, dass für jeweils volle 8 Stunden Mehrarbeit ein freier Tag zu gewähren ist.

Wenn an mehr als 2 Tagen der Offshore-Tätigkeit die Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus verlängert wird, ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Freistellungsphase gemäß § 7 Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) unmittelbar im Anschluss an die Arbeitsphase zu erfolgen hat.

Gemäß § 7 Abs. 5 der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) sind solche freien Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit immer an Land zu gewähren. Die freien Tage können also beispielsweise nicht auf einem Schiff oder einer Plattform auf See stattfinden.


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