Grundsätzlich sieht die Gesetzeslage in Deutschland es gemäß § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vor, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.
Abweichend vom Arbeitszeitgesetz ist im Rahmen von Offshore-Tätigkeiten wiederum das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gemäß § 5 der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) erlaubt.
Jedoch gilt auch hier, dass die Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung in Ersatzruhetagen ausgeglichen werden muss. Diese müssen innerhalb von drei Wochen nach dem Beschäftigungstag gewährt werden und sind gemäß § 7 der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) an Land zu verbringen.
Disclaimer
Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung durch die Rehbein group und ihre verbundenen Unternehmen dar. Obwohl bei der Auswahl des Informationsangebotes sich um größtmögliche Sorgfalt bemüht wurde, besteht keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.
Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da - gerne helfen wir Ihnen persönlich weiter!
Nutzen Sie einfach unseren kostenlosen Live-Chat (unten rechts).
Johanna Riesenbeck, Ihre Beraterin