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Sonn- und Feiertagsarbeit bei Offshore-Tätigkeiten
Sonn- und Feiertagsarbeit bei Offshore-Tätigkeiten

Welche Regelungen gelten bei Sonn- und Feiertagsarbeit bei Offshore-Tätigkeiten?

Vor über einer Woche aktualisiert

Grundsätzlich sieht die Gesetzeslage in Deutschland es gemäß § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vor, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.

Abweichend vom Arbeitszeitgesetz ist im Rahmen von Offshore-Tätigkeiten wiederum das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gemäß § 5 der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) erlaubt.

Jedoch gilt auch hier, dass die Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung in Ersatzruhetagen ausgeglichen werden muss. Diese müssen innerhalb von drei Wochen nach dem Beschäftigungstag gewährt werden und sind gemäß § 7 der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) an Land zu verbringen.


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