Minusstunden

Was sind Minusstunden?

Vor über einer Woche aktualisiert

Unter Minusstunden sind all jene Arbeitsstunden zu verstehen, welche ein Arbeitnehmer aufgrund des eigenen Verschuldens nicht gearbeitet hat, gleichwohl dieser die Möglichkeit dazu hatte und entsprechende Stunden vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbart wurden.

In der Praxis entstehen Minusstunden meistens durch die folgenden Situationen:

  • Verspäteter Arbeitsbeginn seitens des Arbeitnehmers

  • Überziehen von Pausen

  • Private Erledigungen während der Arbeitszeit

  • Vorgezogenes Arbeitsende in Form von „Feierabend“

Von den seitens des Arbeitnehmers verschuldeten Minusstunden sind die Arten von arbeitsfreier Zeit abzugrenzen, welche nicht automatisch als Minusstunden zählen. Zu diesen gehört unter anderem die Arbeitsunfähigkeit, welche durch § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) geregelt ist. Auch Feiertage sind gemäß § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) nicht von Minusstunden betroffen.

Des Weiteren zählt vom Arbeitgeber angeordnete Minderarbeit, zum Beispiel aufgrund von zu wenig vorhandener Arbeit oder außerbetrieblichen Vorkommnissen, ebenso nicht als Minusstunden.

In diesem Fall ist die Minderarbeit durch den Arbeitgeber verursacht. Der Arbeitnehmer hat kein Verschulden daran, dass zu wenig Arbeit da ist. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitskraft angeboten und damit seine vertraglichen Pflichten erfüllt. In diesem Fall gilt gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Angeordnete Minderarbeit muss der Arbeitgeber voll bezahlen.
Diese darf nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen und auch nicht auf dem Arbeitszeitkonto als Minusstunden vermerkt werden.

Ebenso gilt es, die Anzahl der möglichen Minusstunden vorab vertraglich zu regeln. Eine gesetzliche Vorgabe bezüglich der Höchstanzahl an Minusstunden besteht hierbei nicht. Sollten die Minusstunden im Arbeitsvertrag nicht geregelt sein, sind Minusstunden rein rechtlich betrachtet für den Arbeitnehmer eigentlich gar nicht möglich. Denn wenn der Arbeitnehmer die vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht erreicht, verstößt dieser unmittelbar gegen die vertraglichen Pflichten; hier kann es dann zu einer Abmahnung oder einer dementsprechenden Gehaltskürzung kommen. Ebenso kann ein Arbeitszeitkonto, auf welchem mögliche Minusstunden dokumentiert werden, nur geführt werden, wenn gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beide Vertragsparteien in dessen Führung zugestimmt haben. Dies kann in Form einer Vertragsklausel im Arbeitsvertrag oder durch eine Zusatzvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen.

Ausnahmen bestehen zu dieser Regelung bei Offshore-Tätigkeiten. Hier ist die gesamte Arbeitszeit gemäß § 8 Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) zu dokumentieren.


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