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Erfassung von Arbeitszeiten bei Offshore-Tätigkeiten
Erfassung von Arbeitszeiten bei Offshore-Tätigkeiten

Welche Regelungen gelten für die Erfassung von Arbeitszeiten bei Offshore-Tätigkeiten?

Vor über einer Woche aktualisiert

Unter Zeiterfassung ist die Erfassung der von Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeiten zu verstehen.

Gemäß § 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen.

Im Rahmen von Offshore-Tätigkeiten geht die Gesetzgebung gemäß § 8 der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) noch einen Schritt weiter und verpflichtet den Arbeitgeber abweichend vom Arbeitszeitgesetz, die gesamte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit über 8 Stunden und die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung täglich aufzuzeichnen.

Durch die vollständige Aufzeichnung der Arbeitszeit soll insbesondere der Arbeits- und Gesundheitsschutz der Offshore-Arbeitnehmer gestärkt werden.

Die Vorschrift erleichtert damit den Aufsichtsbehörden auch zu kontrollieren, ob die Höchstarbeitszeiten eingehalten und der vorgeschriebene Ausgleich erreicht wird.

Eine besondere Form der Zeiterfassung ist nicht vorgeschrieben. Diese kann beispielsweise auch elektronisch erfolgen.

Die in manchen Bereichen für Arbeitgeber gesetzlich vorgeschriebene Erfassung von Arbeitszeiten ist insgesamt jedoch von einem Arbeitszeitkonto zu differenzieren, dessen Führung einer expliziten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf.


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