Zur genauen Anwendung der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) ist es sinnvoll, auch deren räumlichen Geltungsbereich zu kennen; unter anderem gilt diese in der sogenannten Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ).
Hiermit wird das Meeresgebiet jenseits des Küstenmeeres bezeichnet.
Das Küstenmeer und die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen zusammen bis zu 200 Seemeilen (200-Meilen-Zone) ab der sogenannten Basislinie betragen.
Innerhalb dieser Ausschließlichen Wirtschaftszone kann der angrenzende Küstenstaat nach Art. 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in begrenztem Maße seine souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen.
So ergibt sich für das jeweilige Seegebiet hieraus beispielsweise das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung. Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse ist es dem Küstenstaat darüber hinaus erlaubt Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie zum Beispiel Bohrinseln oder Offshore-Windparks zu errichten.
Werden innerhalb des deutschen Küstenmeers oder der Deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone von Arbeitnehmern Offshore-Tätigkeiten ausgeübt, so gilt für diese die Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV). Es ist hierbei jedoch zu beachten, dass immer das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) anzuwenden ist, sofern die Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) keine andere explizite Regelung vorsieht.
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Johanna Riesenbeck, Geschäftsführung