Von Rufbereitschaft wird gesprochen, wenn Arbeitnehmer ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen können und sich nur für einen eventuellen Arbeitseinsatz bereithalten müssen. In der Regel wird jedoch erwartet, dass die Arbeitnehmer jederzeit in überschaubarer Zeit vor Ort, also zum Beispiel im Unternehmen oder am Einsatzort, sein können.
Rufbereitschaft gilt jedoch nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sondern nur tatsächliche Einsätze in der Rufbereitschaft gelten als Arbeitszeit und sind damit auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Dies gilt beispielsweise auch für Telefonate zu Hause am Abend oder das Beantworten von Mails im Urlaub. Dennoch gelten bei Rufbereitschaft ebenso die Vorgaben des Arbeitszeitgesetztes, wie zum Beispiel § 3 Satz 1 ArbZG zur Höchstarbeitszeit oder auch § 5 ArbZG zum Thema Ruhezeiten.
Unter Umständen kann die Rufbereitschaft, auch wenn kein tatsächlicher Arbeitseinsatz stattfindet, als Arbeitszeit gelten. Der Europäische Gerichtshof erklärte hierzu Anfang 2021, dass "Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft unter den Begriff der Arbeitszeit falle, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft objektiv erheblich beeinträchtigt sei, sodass er seinen eigenen Interessen nicht mehr nachgehen könne." Maßgeblich ist hier der Umstand, wie viel Zeit dem Arbeitnehmer eingeräumt wird, bis er am Einsatzort die Arbeit aufnehmen muss.
Neben der Rufbereitschaft bestehen noch weitere Arbeitsformen, wie zum Beispiel der Bereitschaftsdienst oder die Arbeitsbereitschaft, bei denen im Gegensatz zur Rufbereitschaft der Dienst in vollem Umfang als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist.
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