Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst halten sich in der Regel im Unternehmen oder in unmittelbarer Nähe auf, damit sie die Arbeit bei Bedarf sofort oder zumindest sehr zeitnah aufnehmen können. Ein typisches Beispiel sind Feuerwehrangestellte, die auf der Wache die Nacht verbringen und sich für Einsätze bereit halten, aber dort auch schlafen können. Bereitschaftsdienst gilt in vollem Umfang als Arbeitszeit und muss daher bei der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit voll berücksichtigt werden.
Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag beziehungsweise der gültigen Betriebsvereinbarung.
Da die Einführung eines Bereitschaftsdienstes zu vorübergehenden Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit führt, ist diese nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vom Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.
Neben dem Bereitschaftsdienst bestehen noch weitere Arbeitsformen wie zum Beispiel die Arbeitsbereitschaft und die Rufbereitschaft. Letztere wird im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst und der Arbeitsbereitschaft jedoch nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit berücksichtigt.
Disclaimer
Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung durch die Rehbein group und ihre verbundenen Unternehmen dar. Obwohl bei der Auswahl des Informationsangebotes sich um größtmögliche Sorgfalt bemüht wurde, besteht keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.
Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da - gerne helfen wir Ihnen persönlich weiter!
Nutzen Sie einfach unseren kostenlosen Live-Chat (unten rechts).
Johanna Riesenbeck, Ihre Beraterin