Bei der Arbeitsbereitschaft ist der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend und befindet sich im Zustand „wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung“. Er ist jederzeit einsatzbereit und könnte sofort in laufende Prozesse eingreifen. Beispielsweise müsste ein Arbeitnehmer, welcher in einem Kontrollraum tätig ist, beim Signal eines Überwachungsmonitors sofort aktiv werden, hat aber dann wieder über längere Phasen keine Aufgaben zu erledigen.
Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit und muss im vollen Umfang auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden.
Die Vergütung richtet sich auch hier nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag beziehungsweise nach einer gültigen Betriebsvereinbarung.
Neben der Arbeitsbereitschaft bestehen noch weitere Arbeitsformen wie der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft. Letztere wird im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst jedoch nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit berücksichtigt.
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