Gerade von Unternehmen, die im Offshore-Bereich tätig sind, werden Schlechtwettertage in Form von witterungsbedingten Ausfällen als Herausforderung in der Durchführung von Einsätzen und der Personalplanung gesehen.
In der Offshore-Branche ist dies bereits ein bekanntes Problem, bei dem jedes Unternehmen versucht, die Ausfälle der Arbeitszeit in Folge von Schlechtwettertagen bestmöglich zu kompensieren.
Hierzu haben sich die folgenden Ansätze etabliert, die jedoch kritisch zu betrachten sind:
Die meisten Unternehmen erkennen die witterungsbedingten Ausfallzeiten als Arbeitszeit an. Die Offshore-Arbeitnehmer dieser Unternehmen werden an Schlechtwettertagen nach Hause geschickt oder die bereits angefangene Schicht wird abgebrochen und dafür erhalten Sie dennoch ihre vollständige Vergütung.
Auf der anderen Seite sind Unternehmen, welche die witterungsbedingten Ausfallzeiten nicht als Arbeitszeit anerkennen und den Arbeitnehmern hierfür Minusstunden auf deren Arbeitszeitkonten eintragen.
Ein Kompromiss der genannten Möglichkeiten stellen die Unternehmen dar, welche die Offshore-Arbeitnehmer an Schlechtwettertagen in der eigentlichen Offshore-Arbeitsphase Bürotätigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz im Schutzhafen durchzuführen lassen. Auch der Arbeitseinsatz in Form von Bereitschaftsdiensten zur Unterstützung der Arbeitnehmer, die bereits Offshore stationiert sind, hat sich bewährt. Denn so können Störungen oder Notfälle bereits vom Land aus behoben und gelöst werden.
Ein weiterer Ansatz zur Kompensation von witterungsbedingten Ausfallzeiten ist die Offshore-Arbeitnehmer vor allem an Inselstandorten oder Festlandstandorten in der Nähe der Transportstation zu stationieren, um dann gegebenenfalls nach einer Verbesserung der Wetterkonditionen noch einen oder mehrere kürzere Offshore-Einsätze durchführen zu können.
Wichtig sind hierbei sowohl die Ruhezeitregelungen gemäß § 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und § 6 der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) einzuhalten.
Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber auch an Schlechtwettertagen gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Risiko der Beschäftigung trägt und somit die vereinbarte Vergütung an die Offshore-Arbeitnehmer zu zahlen hat, auch wenn diese an den Tagen nicht ihren ursprünglich geplanten Tätigkeiten nachkommen können. Daher gilt es insbesondere in den Unternehmen, welche die Ausfallzeit nicht als Arbeitszeit ansehen, zu prüfen, welche vertraglichen Regelungen diese mit den Arbeitnehmern geschlossen haben und ob diese rechtens sind.
Es kann die Möglichkeit bestehen, den § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch arbeitsrechtliche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag abdingbar zu machen.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Klauseln, die von dieser Gesetzgebung abweichen, den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Sollte dies der Fall sein, sind die Klauseln unwirksam.
Hierzu zählt auch die mögliche Vertragsformulierung: „Die Vorschrift des § 615 BGB wird abbedungen.“
Wenn überhaupt, kann nur durch eine individuell ausgehandelte Vereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Und auch eine Individualvereinbarung kann diese gesetzliche Regelung nur teilweise zulasten des Arbeitnehmers verändern.
Im Bezug auf die witterungsbedingten Ausfälle bei Offshore-Tätigkeiten gilt daher, wenn keine Individualvereinbarung geschlossen wurde, dass die Ausfallzeiten vergütet werden müssen.
Zudem ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Arbeit mindestens 4 Tage vorher ankündigen oder absagen muss. Dies begründet sich in den meisten Fällen bereits durch einen vorab ausgehändigten Dienstplan, der die Arbeitszeit rechtsverbindlich angekündigt. Der Arbeitgeber hat daher durch die Aushändigung des Dienstplanes, der in der Regel für mehrere Wochen gilt, sein Weisungsrecht in Bezug auf die Arbeitszeitaufteilung schon rechtswirksam ausgeübt. Ausnahmen stellen jedoch kurzfristige Notfälle dar, wie zum Beispiel bei der Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers, die den Betrieb des Unternehmens gefährden.
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