Im Arbeitsalltag kommt es immer wieder vor, dass das Arbeitsvolumen schwankt und gelegentlich mehr oder länger Arbeitskraft benötigt wird, als eigentlich gerade vorhanden ist. Dies führt dann letztendlich zu einer seitens des Arbeitgebers angeordneten Mehrarbeit für die Arbeitnehmer.
Mehrarbeit im Sinne von § 3 des Arbeitszeitgesetzes ist die Arbeitszeit, die über die tägliche Regelarbeitszeit von 8 Stunden hinaus geht. Die tägliche Arbeitszeit kann zeitweilig auf bis zu 10 Stunden verlängert werden und muss innerhalb von 24 Wochen oder 6 Monaten wieder ausgeglichen werden.
Als tägliche Höchstgrenze sind so gemäß dem Arbeitszeitgesetz vorübergehend insgesamt 10 Stunden Arbeitszeit am Tag erlaubt, die sich dann aus 8 Stunden Regelarbeitszeit plus 2 Stunden Mehrarbeit zusammensetzen.
Wichtig zu wissen ist, dass bereits die erste Minute Arbeit über die gesetzlich zulässige Regelarbeitszeit als Mehrarbeit gilt.
Letztendlich werden die zusätzlich durch Mehrarbeit geleisteten Stunden dem Arbeitnehmer auf dem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutgeschrieben, die dann je nach vertraglicher Regelung vergütet oder in Freizeitausgleich umgewandelt werden.
Auch eine automatische Abgeltung von Mehrarbeit mit dem Gehalt ist zulässig; dies jedoch nur, wenn die Höhe der zusätzlichen Arbeitsstunden konkret im Arbeitsvertrag beziffert ist. Hierbei muss die vereinbarte Stundenanzahl allerdings verhältnismäßig und nicht unannehmbar hoch sein.
Sollte ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden sein, hat dieser gemäß § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Anordnung von Mehrarbeit geht und sollte daher vorab seitens des Arbeitgebers umfassend informiert werden.
Weitere Regelungen sind im Zusammenhang mit der Mehrarbeit bei Offshore-Tätigkeiten zu beachten, da in diesem Bereich die Mehrarbeit über das Arbeitszeitgesetz hinausgehend in § 7 der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) geregelt ist.
Ebenso werden in der betrieblichen Praxis gerne Überstunden mit Mehrarbeit gleichgesetzt. Überstunden sind jedoch ganz klar hiervon abzugrenzen und unterscheiden sich in den zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen.
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